Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einkünfte aus Sportlertätigkeiten gleichzustellen sind mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit wenn die private Vermögenssphäre überschritten wird, die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Im Beispiel gab ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärungen z. B. Zahlungen der Deutschen Sporthilfe als Einkünfte an, weitere Förderungen und Prämien, und stellte diesen Werbungskosten gegenüber. Das Finanzamt qualifizierte diese Einnahmen daraufhin zu gewerblichen Einkünften um.
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