Der Bundesfinanzhof entschied: Wenn du eine ordentliche Rechnung erst später erhältst, darfst du den Vorsteuerabzug trotzdem im Jahr des Rechnungseingangs nutzen – selbst wenn du inzwischen keine Umsätze mehr in Deutschland machst.
💡 Tipp: Das Recht auf Vorsteuer bleibt bestehen – aber erst, wenn die Rechnung korrekt mit Umsatzsteuer vorliegt.
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