Ein GmbH-Geschäftsführer hatte einen Firmenwagen, aber keine Erlaubnis zur Privatnutzung.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied: Kein Arbeitslohn, also keine Lohnsteuerpflicht – selbst wenn Privatfahrten vorkamen, wären sie gesellschaftlich veranlasst (verdeckte Gewinnausschüttung).
💡 Tipp: Ohne klare Vereinbarung zur Privatnutzung → kein geldwerter Vorteil! Trotzdem: schriftliche Regelung schützt vor Streit.
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