Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Wer beim Finanzamt anonym angezeigt wird, hat kein Anrecht, den Inhalt dieser Anzeige zu sehen.
💬 Grund: Das Schutzinteresse des Hinweisgebers ist wichtiger als das Interesse des Betroffenen. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei unberechtigter Strafverfolgung – könnte Einsicht gewährt werden.
💡 Fazit: Auch wenn’s unangenehm ist – anonyme Anzeigen bleiben anonym. Das Finanzamt muss den Tippgeber nicht offenlegen.
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(alle Angaben ohne Gewähr)